https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/J/J_02790/index.shtml
Eingelangt am 07.02.2019
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Anfrage
der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend Missstände bei Jugendwohlfahrt und Familiengerichtsbarkeit
Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und
Korruption wurde vom Opfer T. C. eine Strafanzeige eingebracht, in der – in
substanziierter und mit Beweismitteln unterlegter Weise - mehrere konkrete Verdachte
auf strafbare Handlungen dargelegt sind.
Da insbesondere die Rechte des Opfers T. C., aber auch öffentliche Interessen, wie die
Frage, ob die Gewährung von Verfahrenshilfe rechtmäßig erfolgt ist und ob richterliche
Amtspflichten eingehalten oder verletzt wurden, der Klärung und Transparenz bedürfen,
wird hiermit an Sie im Hinblick auf Ihre im StAG und BMG vorgesehene
Aufsichtszuständigkeit In der (bereits Gegenstand mehrfacher medialer Berichterstattung
gewesenen) Rechtssache C. und deren Behandlung durch die – Ihrer Aufsicht
unterliegenden - staatsanwaltschaftlichen Behörden (9 St 56/18v der Zentralen
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und zu 38
St 1/19w der Staatsanwaltschaft Wien) die folgende
Anfrage
gerichtet:
1) Wieso sieht die Staatsanwaltschaft Wien laut ihrer zu 38 St 1/19w-1 ergangenen
Verständigung vom 3. 1. 2019 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab?
a) Betrifft dies die Strafanzeige gegen N. C.?
2790/J XXVI. GP - Anfrage (textinterpretierte Version) 1 von 2
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2) Wieso wurde ein Anfangsverdacht ohne Einvernahmen und ohne Ermittlungen
verneint?
3) Ergeben die Anzeigesachverhalte - wenn sich deren Tatsachengrundlage als wahr
erweist - den Verdacht auf eine oder mehrere Straftaten?
a. Wenn nein: Warum nicht?
4) Inwiefern ist der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung, von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, mit den Opferrechten Herrn C. unter
dem Aspekt des Rechts auf wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13 EMRK
vereinbar?
5) Wird die Strafanzeige gegen Richterin G. (9 St 56/18v) der Zentralen
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption.
zuständigkeitshalber von dieser geprüft?
a. Wenn nein: Warum nicht?
6) Werden Sie im Rahmen Ihres Weisungsrechts die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens herbeiführen?
a. Wenn nein: Warum nicht?
7) Liegen Ihnen zu 9 St 56/18v der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von
Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und zu 38 St 1/19w der Staatsanwaltschaft
Wien Berichte gemäß § 8 StAG vor?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn nein: Müssten Ihnen angesichts der in mehreren führenden
österreichischen Medien behandelten Thematik, die auf ein öffentliches
Interesse schließen lässt, nicht solche Berichte zugegangen sein?
c. Wenn ja: Was ist der Inhalt dieser Berichte?
8) Ist der anzeigegegenständliche Aspekt des Verdachts der unrechtmäßigen
Verfahrenshilfegewährung geprüft worden?
a. Wenn ja: Inwiefern?
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